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Artikel 50 Übereinkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1982

ARTIKEL 50

Artikel 50

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

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