Artikel 50 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 50

Artikel 50. Entwichene Kriegsgefangene, die wieder ergriffen werden, bevor sie ihr Heer erreichen oder das von dem Heer, das sie gefangengenommen hat, besetzte Gebiet verlassen konnten, dürfen nur disziplinarisch bestraft werden.

Kriegsgefangene, die wieder gefangengenommen werden, nachdem sie ihr Heer erreicht oder das von dem Heer, das sie gefangengenommen hat, besetzte Gebiet verlassen hatten, dürfen wegen der früheren Flucht nicht bestraft werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003258

alte Dokumentnummer

N1193624296L

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