Artikel 50 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

V. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 50

Bedingungen bei der Entsendung von Fachleuten

  1. 1. Die entsendende Seite stellt der empfangenden Seite alle erforderlichen Unterlagen über die zu entsendenden Fachleute einschließlich der Angaben über das gewünschte Besuchsprogramm rechtzeitig zu und gibt – nach der Entscheidung der empfangenden Seite über die Annahme der betreffenden Fachleute – den genauen Zeitpunkt des Eintreffens im Empfangsstaat frühestmöglich bekannt. Die entsendende Seite trägt die Reisekosten zum ersten Aufenthaltsort im Empfangsstaat und vom letzten Aufenthaltsort zurück. Die empfangende Seite trägt die sonstigen mit dem Aufenthaltsprogramm der Fachleute verbundenen Reisekosten auf ihrem Hoheitsgebiet.
  2. 2. Die österreichische Seite gewährt den polnischen Fachleuten freie Unterkunft und ein Taggeld von 40,00 €.
  3. 3. Die polnische Seite gewährt den österreichischen Fachleuten freie Unterkunft und ein Taggeld gemäß der geltenden nationalen Regelungen.
  4. 4. Kranken- und Unfallversicherungsschutz

Sollte dies im Ausnahmefall nicht gegeben sein, gewährt die empfangende Seite bei akuten Erkrankungen oder Unfällen kostenlose dringend erforderliche medizinische Betreuung (ausgenommen Zahnersatz und chronische Erkrankungen) oder sorgt für die Dauer des Aufenthaltes für den Abschluss einer Unfall- und Krankenversicherung, die diese Leistungen deckt (wobei die medizinische Betreuung in Österreich in dem Umfang erfolgt, welcher der Leistungspflicht der gesetzlichen allgemeinen Krankenversicherung entspricht, und hinsichtlich der Anstaltspflege auf die Pflege der allgemeinen Gebührenklasse eingeschränkt ist).

Die polnische Seite wird eine Regelung betreffend Kranken- und Unfallversicherungsschutz der österreichischen Seite auf diplomatischem Wege ehestmöglich bekanntgeben.

Schlagworte

Krankenversicherungsschutz, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038396

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