Artikel 50 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 50

Verfahren vor der Großen Kammer

Wird eine Rechtssache nach Artikel 30 oder 43 der Konvention an die Große Kammer verwiesen, so bestellt der Präsident der Großen Kammer eines, bei einer Staatenbeschwerde eines oder mehrere ihrer Mitglieder als Berichterstatter.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)