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Artikel 4quater Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1973

Artikel 4quater

[Patente: Patentierbarkeit im Falle innerstaatlicher Vertriebsbeschränkungen]

Die Erteilung eines Patents kann nicht deshalb verweigert und ein Patent kann nicht deshalb für ungültig erklärt werden, weil der Vertrieb des patentierten Erzeugnisses oder des Erzeugnisses, das das Ergebnis eines patentierten Verfahrens ist, Beschränkungen oder Begrenzungen durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterworfen ist.

vgl. § 2 Z 1 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020

Gesetzesnummer

10002271

Dokumentnummer

NOR12029394

alte Dokumentnummer

N2197327214S

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