Artikel 4e
(Anm.: Artikel 4.)
E. -Wenn in einem Lande ein gewerbliches Muster oder Modell unter Inanspruchnahme eines auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters gegründeten Prioritätsrechtes hinterlegt wird, so ist die Prioritätsfrist nur die für gewerbliche Muster oder Modelle bestimmte.
(2) Im übrigen ist es zulässig, in einem Lande ein Gebrauchsmuster unter Inanspruchnahme eines auf die Hinterlegung eines Patentgesuches gegründeten Prioritätsrechtes zu hinterlegen und umgekehrt.
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