vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4e Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.1969

Artikel 4e

(Anm.: Artikel 4)

E. -Wird in einem Land ein gewerbliches Muster oder Modell unter Inanspruchnahme eines auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters gegründeten Prioritätsrechts hinterlegt, so ist nur die für gewerbliche Muster oder Modelle bestimmte Prioritätsfrist maßgebend.

(2) Im übrigen ist es zulässig, in einem Land ein Gebrauchsmuster unter Inanspruchnahme eines auf die Hinterlegung einer Patentanmeldung gegründeten Prioritätsrechts zu hinterlegen und umgekehrt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)