Artikel 4c
(Anm.: Artikel 4.)
C. -Die oben erwähnten Prioritätsfristen sollen zwölf Monate für Erfindungspatente und Gebrauchsmuster und sechs Monate für gewerbliche Muster oder Modelle und für Fabriks- oder Handelsmarken betragen.
(2) Diese Fristen laufen von dem Zeitpunkt an, zu dem das erste Gesuch in einem Unionslande hinterlegt wird; der Tag der Hinterlegung wird nicht in die Frist eingerechnet.
(3) Ist der letzte Tag der Frist in dem Lande, wo der Schutz begehrt wird, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Tag, an dem das Amt zur Entgegennahme von Anmeldungen nicht geöffnet ist, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag.
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