Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).
Artikel 4
Bei der Erfüllung dieses Abkommens soll folgenden Formen der Zusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden:
- – Kooperationsvereinbarungen zwischen Unternehmen mit dem Ziel einer effektiveren Ausnützung von Produktionskapazitäten, einer Produktionskostenminderung und einer Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit,
- – Direktinvestitionen wie Unternehmensbeteiligungen, der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen oder der Beteiligung an Privatisierungsvorhaben,
- – dem Austausch von Patenten und Lizenzen sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechten, von ökonomischen, technischen und industriellen Erfahrungen sowie der Vorbereitung und Verwirklichung von gemeinsamen Projekten im Bereich der angewandten Forschung,
- – der Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften im Einklang mit der europäischen Integration,
- – der Erstellung von Feasibility-Studien,
- – der Berufsausbildung und der Aus- und Weiterbildung von Führungskräften,
- – der Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien, Konferenzen und Expertenkontakten,
- – Beratungsleistungen insbesondere in den Bereichen Marketing, strategische Planung, Controlling, Kostenrechnung und Verkaufstraining,
- – dem Abschluß von Vereinbarungen zwischen Unternehmerverbänden,
- – dem Ausbau der regionalen Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten,
- – der Zusammenarbeit im Bereich Messen und Ausstellungen.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10007434
Dokumentnummer
NOR12081325
alte Dokumentnummer
N5199330105J
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