Artikel 4
Die Mitarbeiter des Zentrums
- 1. Für den Betrieb des Zentrums kann die ungarische Seite Visa-Sachbearbeiter einstellen, die Bürger des Empfangstaates sind oder die ihren Aufenthalt im Empfangsstaat haben, nachdem sie einer Sicherheitsüberprüfung durch die zuständige ungarische Behörde unterzogen wurden.
- 2. Der ungarische Konsul ist für die Führung der und Aufsicht über die Mitarbeiter des Zentrums verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Gesetzesnummer
20006061
Dokumentnummer
NOR40102287
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