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Artikel 4 Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1964

Artikel 4

Die Artikel 2 und 3 finden entsprechende Anwendung auf Beschädigte des einen Vertragsstaates, die sich vorübergehend im Gebiete des anderen Vertragsstaates aufhalten und dort so erkranken, daß eine sofortige Heilbehandlung erforderlich wird. Das gleiche gilt für eine unaufschiebbare orthopädische Versorgung.

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