Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet, BGBl. Nr. 225/1959.
Artikel 4
(1) Der Verlauf der vom Grenzregelungsausschuß festgelegten Staatsgrenze ist unveränderlich, und zwar auch dann, wenn in der Folge, sei es aus Gründen geographischer Natur (zum Beispiel Verlegung des Bettes eines Flußlaufes), sei es durch Bauten oder aus irgendwelchen sonstigen Gründen, Veränderungen im Gelände eingetreten sind oder noch eintreten.
(2) Soweit die Staatsgrenze in Gewässern verläuft, werden die Vertragschließenden Staaten im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet vom 9. April 1956 für eine entsprechende Erhaltung der Ufer sorgen, damit diese Gewässer, sofern grundsätzliche wasserwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen
Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen
im Grenzgebiet, BGBl. Nr. 225/1959.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Gesetzesnummer
10000405
Dokumentnummer
NOR12006451
alte Dokumentnummer
N1196512409P
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