Artikel 4
Die Gerichte oder sonst zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten haben im Verfahren über Streitigkeiten der in Artikel 99 des Vermögensvertrages genannten Art den Artikel 110 dieses Vertrages nur noch innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Gesetzesnummer
10004207
Dokumentnummer
NOR40001418
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
