Artikel 4.
Zahlungsverkehr.
I. Im Zahlungsverkehr des Bundes sind Zahlungen unter 1 S nur auf ausdrückliches Begehren des Berechtigten oder, wenn sie ohne erheblichen Aufwand an Kosten geschehen können, zu leisten. Die Einbringung von Geldbeträgen, die mit den Kosten der Einbringung im Mißverhältnis stehen, hat zu unterbleiben.
II. Diese Bestimmungen finden auf den Post-, Telegraphen- und Postsparkassenverkehr keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
10005189
Dokumentnummer
NOR12058074
alte Dokumentnummer
N4192513620P
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