Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Artikel 4
- 1. Unbeschadet der Artikel 2 und 3 darf die EFTA-Überwachungsbehörde nach dem Beitritt nur solche Aufgaben wahrnehmen, welche mit ihrer Rolle in Verfahren vor dem EFTA-Gerichtshof zusammenhängen.
- 2. Dessenungeachtet bleibt die EFTA-Überwachungsbehörde während eines Zeitraumes von drei Monaten nach dem Beitritt für Rechtssachen zuständig, bei denen sich die einem Verfahren zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Beitritt ereigneten und die nicht als Ergebnis des Beitritts zur Europäischen Union in die Zuständigkeit der Europäischen Kommission fallen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Gesetzesnummer
10007702
Dokumentnummer
NOR12086298
alte Dokumentnummer
N5199546460J
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