Artikel 4
Zuständige Behörden und Kontaktstellen
(1) Jeder Vertragsstaat gibt der Organisation und den anderen Vertragsstaaten unmittelbar oder über die Organisation seine zuständigen Behörden und die Kontaktstelle bekannt, die befugt ist, Hilfeersuchen zu stellen und entgegenzunehmen und Hilfeleistungsangebote anzunehmen. Diese Kontaktstellen und eine Anlaufstelle in der Organisation sind ständig erreichbar.
(2) Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation umgehend jede sich etwa ergebende Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Informationen mit.
(3) Die Organisation übermittelt den Vertragsstaaten, Mitgliedstaaten und in Betracht kommenden internationalen Organisationen regelmäßig und rasch die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Informationen.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020
Gesetzesnummer
10007077
Dokumentnummer
NOR12077077
alte Dokumentnummer
N5199012514J
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