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Artikel 4 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Artikel 4

(1) In Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 17 des Übereinkommens von 1978, des Art. 5 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 11 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

  1. a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:
  1. „– in Österreich bei dem Bezirksgericht;“,
  1. b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:
  1. „– in Finnland bei dem ,hovioikeus/hovrätt‘;
  2. in Schweden bei dem ,Svea hovrätt‘;“.

(2) In Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 17 des Übereinkommens von 1978, des Art. 5 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

  1. a) zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich:
  1. „– in Österreich im Fall eines Rekursverfahrens der Revisionsrekurs und im Fall eines Widerspruchsverfahrens die Berufung mit der allfälligen Möglichkeit einer Revision;“,
  1. b) zwischen dem fünften und sechsten Gedankenstrich:
  1. „– in Finnland: ein Rechtsbehelf bei dem ,korkein oikeus/högsta domstolen‘;
  2. in Schweden: ein Rechtsbehelf bei dem ,Högsta domstolen‘;“.

(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10003612

Dokumentnummer

NOR12040209

alte Dokumentnummer

N2199812785O

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