Artikel 4 Staatsgrenze Österreich (Jugoslawien)

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.1966

Verfassungsbestimmung Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

ABSCHNITT II

Die nassen Grenzen

Artikel 4

(1) Wo der Grenzregelungsausschuß die Staatsgrenze in der Mitte eines Gewässers festgelegt hat, ist sie, unbeschadet der Regelung des Absatzes 2, durch die damalige Lage der Mittellinie des Wasserlaufes, die der Grenzregelungsausschuß seinerzeit durch Vermessung ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Wasserlaufes endgültig bestimmt; dies gilt insbesondere auch für die Grenzstrecke der Drau.

(2) Veränderungen des Wasserlaufes der Mur nach dem 25. November 1962 haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10000415

Dokumentnummer

NOR12006561

alte Dokumentnummer

N1196612457P

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