Artikel 4 Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Artikel 4

Artikel 4

(1) In den Grenzabschnitten “Donau", “Inn" und in dem im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 4 Buchstabe a erwähnten Teil des Grenzabschnittes “Salzach" sowie im Grenzabschnitt “Saalach" ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Grenzurkundenwerken enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Gewässer endgültig bestimmt. Gleiches gilt für die Staatsgrenze in den Grenzabschnitten “Innwinkel" und “Saalach-Scheibelberg", soweit sie dort in Gewässern verläuft.

(2) Im Teil des Grenzabschnittes “Salzach" vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 bis zur Einmündung der Saalach ist die Staatsgrenze ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der nach Artikel 3 Absatz 2 maßgeblichen Baukanten unbeweglich.

(3) Soweit in den Grenzabschnitten “Dreieckmark-Dandlbachmündung" und “Scheibelberg-Bodensee" die Staatsgrenze durch die Mitte eines Wasserlaufes bestimmt wird, folgt sie dieser bei allmählichen natürlichen Veränderungen des Wasserlaufes. Gleiches gilt für den Teil des Grenzabschnittes “Salzach" zwischen den Grenzrichtungssteinpaaren Nr. 45 und Nr. 44.

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