Artikel 4 Soziale Sicherheit (Brasilien)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Artikel 4

Gleichbehandlung

  1. 1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, deren Angehörige und Hinterbliebene bei der Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.
  2. 2. Bei Anwendung dieses Abkommens gilt Absatz 1 dieses Artikels auch für die nachstehenden Personen:
  1. (a) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge1 und des Protokolls2 vom 31. Jänner 1967 hierzu, die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten;
  2. (b) Staatenlose im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen3, die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten;
  3. (c) jede andere Person, die ein Angehöriger oder Hinterbliebener ist und sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhält, soweit sie ihre Rechte von einer in diesem Absatz bezeichneten Person ableitet;
  4. (d) in Bezug auf Österreich Staatsangehörige eines Staates, für den die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt.
  1. 3. Absatz 1 dieses Artikels berührt nicht die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Mission oder Vertretung beschäftigten Personen.
  2. 4. Absatz 1 dieses Artikels berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend:
  1. (a) die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung der sozialen Sicherheit;
  2. (b) die Versicherungslastregelungen in Abkommen mit bestimmten Drittstaaten, nach denen die österreichische Staatsbürgerschaft zu bestimmten Zeitpunkten in der Vergangenheit relevant ist, um Versicherungszeiten nach österreichischem Recht für Zeiten zu erwerben, die außerhalb des österreichischen Staatsgebiets zurückgelegt wurden.
  1. 5. Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die brasilianischen Staatsangehörigen, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen, den österreichischen Staatsbürgern gleich.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974.

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 81/2008.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013094

Dokumentnummer

NOR40275352

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