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Artikel 4 Schutz von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2011

Artikel 4

Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden

  1. a) auf die Feststellung und Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses;
  2. b) auf Adoptionsentscheidungen und Maßnahmen zur Vorbereitung einer Adoption sowie auf die Ungültigerklärung und den Widerruf der Adoption;
  3. c) auf Namen und Vornamen des Kindes;
  4. d) auf die Volljährigerklärung;
  5. e) auf Unterhaltspflichten;
  6. f) auf trusts und Erbschaften;
  7. g) auf die soziale Sicherheit;
  8. h) auf öffentliche Maßnahmen allgemeiner Art in Angelegenheiten der Erziehung und Gesundheit;
  9. i) auf Maßnahmen infolge von Straftaten, die von Kindern begangen wurden;
  10. j) auf Entscheidungen über Asylrecht und Einwanderung.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

20007247

Dokumentnummer

NOR40128201

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