Artikel 4
Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden
- a) auf die Feststellung und Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses;
- b) auf Adoptionsentscheidungen und Maßnahmen zur Vorbereitung einer Adoption sowie auf die Ungültigerklärung und den Widerruf der Adoption;
- c) auf Namen und Vornamen des Kindes;
- d) auf die Volljährigerklärung;
- e) auf Unterhaltspflichten;
- f) auf trusts und Erbschaften;
- g) auf die soziale Sicherheit;
- h) auf öffentliche Maßnahmen allgemeiner Art in Angelegenheiten der Erziehung und Gesundheit;
- i) auf Maßnahmen infolge von Straftaten, die von Kindern begangen wurden;
- j) auf Entscheidungen über Asylrecht und Einwanderung.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Gesetzesnummer
20007247
Dokumentnummer
NOR40128201
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