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Artikel 4. Schutz der Unterseekabel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1888

Artikel 4.

Der Eigenthümer eines Kabels, welcher durch dessen Legung oder Ausbesserung den Bruch oder die Beschädigung eines anderen Kabels verursacht, hat die durch diesen Bruch oder diese Beschädigung nothwendig gewordenen Herstellungskosten zu tragen, und zwar vorkommenden Falles unbeschadet der Anwendung des Artikels 2 des gegenwärtigen Vertrages.

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