Artikel 4
Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung oder unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung.
Dieses Protokoll findet vom auf die Unterzeichnung folgenden Tag an vorläufige Anwendung. Sein Inkrafttreten erfolgt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Billigungsurkunde.
Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt, die den anderen Unterzeichnerregierungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Unterzeichnerregierungen das Datum des Inkrafttretens des Protokolls.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006041
Dokumentnummer
NOR12066328
alte Dokumentnummer
N4199763180J
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