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Artikel 4 Schengener Übereinkommen – Beitritt Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 4

Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung oder unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung.

Dieses Protokoll findet vom auf die Unterzeichnung folgenden Tag an vorläufige Anwendung. Sein Inkrafttreten erfolgt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Billigungsurkunde.

Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt, die den anderen Unterzeichnerregierungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Unterzeichnerregierungen das Datum des Inkrafttretens des Protokolls.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006041

Dokumentnummer

NOR12066328

alte Dokumentnummer

N4199763180J

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