Artikel 4 Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1955

Artikel 4

Das Ständige Büro hat seinen Sitz in Den Haag. Es besteht aus einem Generalsekretär und zwei Sekretären, die verschiedenen Staaten angehören müssen und von der Niederländischen Regierung auf Vorschlag der Staatskommission ernannt werden.

Der Generalsekretär und die Sekretäre müssen über angemessene juristische Kenntnisse und praktische Erfahrung verfügen.

Die Zahl der Sekretäre kann nach Befragung der Mitglieder der Konferenz erhöht werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002096

Dokumentnummer

NOR12027710

alte Dokumentnummer

N2196715411R

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