Abschnitt II
Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
Artikel 4
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, welche die auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß diese Personen in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind.
(2) Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß Absatz 1 besteht nicht für:
- 1. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die bei ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei waren oder denen bei oder nach ihrer Einreise ein Visum oder ein anderer Aufenthaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde, es sei denn, daß diese Personen Visa oder andere Aufenthaltstitel besitzen, die von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt wurden und die länger gültig sind als die Visa oder anderen Aufenthaltstitel der ersuchenden Vertragspartei;
- 2. Staatsangehörige dritter Staaten, mit denen die ersuchende Vertragspartei Abkommen über die Abschaffung der Visumpflicht geschlossen hat, es sei denn, eine solche Person wäre im Zuge einer Schlepperaktion vom Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gelangt;
- 3. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die nach Verlassen des Hoheitsgebietes der ersuchten Vertragspartei und vor Betreten des Hoheitsgebietes der ersuchenden Vertragspartei ein Visum eines anderen Staates erhalten haben, es sei denn,
eine solche Person wäre im Zuge einer Schlepperaktion vom
Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gelangt oder sie hätte sich das Visum unter Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente erschlichen;
- 4. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, denen die ersuchende Vertragspartei entweder den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1), abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967 2), oder den Status von Staatenlosen gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;
- 5. Staatsangehörige eines Staates, mit dem die ersuchende Vertragspartei eine gemeinsame Grenze hat oder der räumlich zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien liegt, und Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die in einem solchen Staat zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind, sofern die Ausreise in diesen Staat möglich ist.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974
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