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Artikel 4 Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1926

Artikel 4

Artikel 4. Die Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken hat, im Falle sie nicht die Ausübung der Jagd gemäß Art. 2 unmittelbar verpachten kann, den Anspruch auf den entsprechenden Teil des Gemeindejagd-Pachtschillings für ihre im Gebiete der anderen Hohen Vertragschließenden Partei gelegenen Grundstücke.

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