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Artikel 4 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1982

Artikel 4

Die im Artikel 3 Absatz 3 und im Artikel 10 des Übereinkommens bezeichneten Übersetzungen können auch von einer nach dem Recht des ersuchenden Staates hierzu befugten Person beglaubigt sein.

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