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Artikel 4 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1965

Gemeinsame Bestimmungen für die Übermittlung von Schriftstücken und für Rechtshilfeersuchen

Artikel 4

Übersetzungen können auch von einem beeideten Dolmetsch des ersuchenden Staates beglaubigt werden.

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