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Artikel 4 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.5.2000

Artikel 4

Gelegenheitsverkehre

(1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikel 1 umfaßt

  1. a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, dh. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt;
  2. b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);
  3. c) alle sonstigen Gelegenheitsverkehrsdienste.

(2) Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen hievon gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

20001996

Dokumentnummer

NOR40031308

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