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Artikel 4 Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1961

Artikel 4

  1. 1. Zwecks Erlangung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie nach Art. 1 Abs. 1 hat der Unternehmer ein begründetes Ansuchen bei der zuständigen Behörde des Heimatstaates in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Das Ansuchen hat Angaben über die jährliche Betriebsdauer sowie über die Fahrzeuge, mit denen die Kraftfahrlinie betrieben werden soll, zu enthalten. Dem Ansuchen sind je zwei Streckenskizzen mit den eingezeichneten Haltestellen und den Entfernungsangaben in Kilometern und je zwei Fahrplanentwürfe mit denselben Entfernungsangaben und den Beförderungspreisvorschlägen anzuschließen.
  2. 2. Nach Prüfung des Bewerbers im Sinne der nationalen Gesetze leitet die zuständige Behörde des Heimatstaates eine Ausfertigung des Ansuchens und der Anlagen an die zuständige Behörde des Vertragsstaates weiter.
  3. 3. Die zuständigen Behörden erteilen die Konzessionen für den gleichen Zeitraum und tauschen ihre Ausfertigungen aus.
  4. 4. Die Vorschriften nach Abs. 1 bis 3 sind auf Transitlinien sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Gesetzesnummer

10011342

Dokumentnummer

NOR12146758

alte Dokumentnummer

N9196141944L

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