Artikel 4.
Diese Zusatzakte soll dieselbe Gültigkeit und Dauer haben wie das Übereinkommen vom 9. September 1886.
Sie soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in der für dieses Übereinkommen angenommenen Form sobald als möglich und spätestens innerhalb eines Jahres in Paris ausgetauscht werden.
Sie soll zwischen den Ländern, die sie ratifiziert haben, drei Monate nach diesem Austausch in Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten dieselbe vollzogen und ihre Siegel beigedrückt.
Ausgefertigt in einem einzigen Exemplare zu Paris, am 4. Mai 1896.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10001750
Dokumentnummer
NOR12023544
alte Dokumentnummer
N2192025695S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)