Artikel 4 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 4

Österreichischer Strukturplan Gesundheit

(1) Die verbindliche Grundlage für die integrierte Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur wird im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (im Folgenden: ÖSG) festgelegt. Der ÖSG stellt die Rahmenplanung für Detailplanungen auf regionaler Ebene und/oder auf Ebene einzelner Bereiche der Gesundheitsversorgung (im Folgenden: Detailplanungen) im stationären, ambulanten, Rehabilitations- und an den Nahtstellen zum Pflegebereich dar.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bis zum 31. Dezember 2005 einvernehmlich einen verbindlichen Österreichischen Strukturplan Gesundheit festzulegen. Bis zum 31. Dezember 2005 gilt weiterhin der Österreichische Krankenanstalten- und Großgeräteplan (ÖKAP/GGP 2003) als gemeinsame verbindliche Planungsgrundlage. Kommt in bezug auf den Österreichischen Strukturplan Gesundheit zwischen den Vertragsparteien keine Einigung zustande, so bleibt der Österreichische Krankenanstalten- und Großgeräteplan (ÖKAP/GGP 2003) weiterhin als gemeinsame verbindliche Planungsgrundlage aufrecht. Bis 30. Juni 2005 wird eine Evaluierung des ÖKAP/GGP 2003 vorgenommen. Die in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels angeführten Festlegungen sind bis zum In-Kraft-Treten des ÖSG sinngemäß auf den ÖKAP/GGP 2003 anzuwenden.

(3) Der ÖSG umfasst eine Leistungsangebotsplanung für den stationären Akutbereich mit Planungshorizont 2010, sowie die Darstellung des Ist-Standes der Versorgungsstruktur im nicht-akuten stationären Bereich der Krankenanstalten, im ambulanten Bereich, im Rehabilitations- sowie an den Nahtstellen zum Pflegebereich auf Ebene von Versorgungsregionen und Versorgungszonen. Verbindliche Strukturqualitätskriterien stellen einen integrierenden Bestandteil der Planungsaussagen im Rahmen der Leistungsangebotsplanung dar.

(4) Die Leistungsangebotsplanung für den nicht-akuten stationären Bereich der Krankenanstalten, den ambulanten Bereich, den Rehabilitationsbereich (einschließlich Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen) sowie den Nahtstellen zum Pflegebereich ist sukzessive bis zum Ende der Vereinbarungsperiode verbindlich festzulegen und in den ÖSG aufzunehmen. Die Vertragsparteien kommen überein, die dafür notwendigen Datengrundlagen gemäß Artikel 32 und 33 in ausreichender Qualität zur Verfügung zu stellen.

(5) Bei Detailplanungen sind die im ÖSG in der jeweiligen Fassung enthaltenen Vorgaben und Richtwerte einzuhalten.

(6) Detailplanungen sind im Wege der Gesundheitsplattformen auf Länderebene der Bundesgesundheitsagentur umgehend zur Kenntnis zu bringen.

(7) Die Festlegungen im ÖSG und in den Detailplanungen sind hinsichtlich ihrer Umsetzung laufend zu überprüfen und zu evaluieren.

(8) Regelmäßige Revisionen des ÖSG sind während der Laufzeit dieser Vereinbarung von der Bundesgesundheitsagentur auszuarbeiten und in geeigneter Weise kundzutun.

(9) Im Rahmen der Erteilung von Bewilligungen an die Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbieter in der Gesundheitsversorgung hat die Feststellung des Bedarfes im Einklang mit dem ÖSG und den damit abgestimmten Detailplanungen zu erfolgen. Bei der Erteilung von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen (Bedarfsprüfungsverfahren) sind alle versorgungswirksamen Kapazitäten inklusive Spitalsambulanzen zu berücksichtigen.

(10) Im Einklang mit dem ÖSG und den damit abgestimmten Detailplanungen sind die den Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbietern erteilten bzw. bestehenden Bewilligungen unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte zu ändern oder allenfalls zurückzunehmen. Die entsprechenden bundes- und landesgesetzlichen Regelungen haben dies zu ermöglichen.

(11) Eine allfällige Bereitstellung von Investitionszuschüssen an die Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbieter hat im Einklang mit dem ÖSG und den damit abgestimmten Detailplanungen zu erfolgen.

Schlagworte

Rehabilitationsstelle, Krankenanstaltenplan, Errichtungsbewilligung, Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20004192

Dokumentnummer

NOR40066164

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