vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Ö – Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.1962

Artikel 4

Die Gerichtsbarkeit des Staates, wo die Entscheidung gefällt wurde, gilt nicht als im Sinne des Art. 1 Z 1 ausgeschlossen, wenn es sich um Entscheidungen über familienrechtliche Unterhaltsansprüche in Geld handelt und der Unterhaltsberechtigte zur Zeit der Geltendmachung dieser Ansprüche seinen Wohnsitz in diesem Staat hatte.

Als familienrechtliche Unterhaltsansprüche im Sinne des vorstehenden Absatzes gelten auch die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Mutter eines unehelichen Kindes gegen dessen Vater, einschließlich des Anspruches auf Ersatz der Entbindungskosten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)