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Artikel 4. Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.1947

Artikel 4.

Die französische Regierung wird das Recht haben, die französischen Schuleinrichtungen, die in Wien oder in jedem anderen Teil Österreichs bereits bestehen oder gegründet werden sollten, aufrechtzuerhalten. Die österreichische Jugend wird zu diesen Schulen freien Zutritt haben. Alle einschlägigen Fragen können im gegebenen Fall Gegenstand eines besonderen Übereinkommens der Regierungen bilden.

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