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Artikel 4 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 4

Die Vertragsparteien tauschen jährlich Forschungsstipendien für Universitätslehrer und andere Wissenschafter für die Dauer von insgesamt acht Monaten zum Zwecke wissenschaftlicher Arbeit aus.

Die Bedingungen des Austausches sind aus Beilage 2 ersichtlich.

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