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Artikel 4 Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Indonesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1976

Artikel 4

Die Vertragsstaaten ermutigen Einladungen von Fachleuten auf den Gebieten der Sprachwissenschaft, der Literatur, der Musik, der Kunst, des Theaters, des Films, des Bibliothekswesens und der Denkmalpflege zu internationalen sowie nationalen wissenschaftlichen Symposien, die im anderen Vertragsstaat stattfinden.

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