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Artikel 4 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1968

Artikel 4

Wenn einer der Vertragsstaaten der Ernennung eines Konsuls nicht zustimmen oder eine gegebene Zustimmung widerrufen will, wird er dies dem anderen Vertragsstaat im diplomatischen Wege mitteilen. Er ist nicht verpflichtet, die Gründe hiefür anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000454

Dokumentnummer

NOR12006900

alte Dokumentnummer

N1196818904S

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