Artikel 4
Wenn einer der Vertragsstaaten der Ernennung eines Konsuls nicht zustimmen oder eine gegebene Zustimmung widerrufen will, wird er dies dem anderen Vertragsstaat im diplomatischen Wege mitteilen. Er ist nicht verpflichtet, die Gründe hiefür anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Gesetzesnummer
10000444
Dokumentnummer
NOR12006813
alte Dokumentnummer
N1196810571U
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