Artikel 4
Artikel 4. Die vertragschließenden Staaten sollen unverzüglich alle die Zollformalitäten und ähnliches betreffenden Vorschriften sowie alle einschlägigen Änderungen, die bisher noch nicht veröffentlicht worden sein sollten, derart veröffentlichen, daß die Interessenten davon Kenntnis erlangen können, und auf diese Weise die Nachteile verhindern, die aus der Anwendung von den Interessenten unbekannten Zollformalitäten entstehen könnten.
Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, daß keine Maßnahmen hinsichtlich der Zollvorschriften in Kraft gesetzt werden, die nicht vorher der Öffentlichkeit, sei es durch ihre Veröffentlichung im Gesetzblatt des Landes, sei es durch irgendeinen anderen geeigneten Weg der offiziellen oder privaten Verlautbarung, zur Kenntnis gebracht werden.
Die gleiche Verpflichtung zur vorgängigen Verlautbarung besteht bezüglich alles dessen, was die Tarife sowie die Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen betrifft.
In außerordentlichen Fällen jedoch, wo die vorgängige Veröffentlichung die wesentlichen Interessen des Landes in Mitleidenschaft ziehen könnte, verlieren die Bestimmungen der vorstehenden Absätze 2 und 3 ihren obligatorischen Charakter. Die Veröffentlichung soll jedoch in solchen Fällen nach Tunlichkeit mit der Inkraftsetzung der bezüglichen Maßnahmen zusammenfallen.
Schlagworte
Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung, Ausfuhrbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10003751
Dokumentnummer
NOR40056256
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