Artikel 4 Internationale Energie-Agentur – Kohletechnischer Informationsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1979

Artikel 4

VERWALTUNG UND PERSONAL

(a) Der Beauftragte trägt dem Exekutivkomitee gegenüber die Verantwortung für die Führung des Dienstes im Einklang mit diesem Übereinkommen, dem jährlichen Arbeitsprogramm und Budget, den Entscheidungen des Exekutivkomitees und den Vorschriften der Einrichtung, in der die Arbeit durchgeführt wird.

(b) Der Beauftragte hat dem Exekutivkomitee alle von ihm verlangten Auskünfte über die Tätigkeit des Dienstes zu übermitteln und ihm alljährlich bis spätestens zwei Monate nach Ende des Finanzjahres einen Bericht über die Tätigkeit des Dienstes vorzulegen.

(c) Das Personal des Dienstes ist vom Beauftragten nach Richtlinien des Exekutivkomitees auszuwählen und dem Beauftragten verantwortlich. Die Vertragschließenden Parteien (oder Organisationen oder anderen Rechtsträger, die von den Vertragschließenden Parteien namhaft gemacht wurden) können Personen für das Personal des Dienstes vorschlagen; und wird dieses Personal ausgewählt, so ist es durch Abstellung oder auf anderem Wege dem Dienst zur Verfügung zu stellen.

(d) Die Mitglieder des Personals werden von ihren jeweiligen Dienstgebern entlohnt und unterliegen, außer wo dieses Übereinkommen etwas anderes vorsieht, den von ihren Dienstgebern festgelegten Dienstbedingungen. Die Vertragschließenden Parteien sind berechtigt, im Rahmen des Budgets des Dienstes gemäß Artikel 5 Absatz (f) Ziffer (5) die angemessenen Kosten für eine solche Entlohnung einzufordern oder für diese Kosten eine entsprechende Anrechnung zu erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2017

Gesetzesnummer

10006648

Dokumentnummer

NOR12072755

alte Dokumentnummer

N5198036503L

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