Artikel 4 Informationsaustauschverfahren bei technischen Vorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1990

Artikel 4

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Der volle Wortlaut des notifizierten Entwurfs einer technischen Vorschrift ist in der Originalsprache sowie in einer vollständigen Übersetzung in eine der Amtssprachen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorzulegen.

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