Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Artikel 4
Übergangsvorschriften für Hypothekenbanken
(1) Auf die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Hypothekenbanken findet § 1 Abs. 1 des Hypothekenbankgesetzes keine Anwendung.
(2) Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Hypothekenbanken unterliegen den Vorschriften des § 5 des Hypothekenbankgesetzes insoweit nicht, als sie bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Bestimmungen ihrer Satzung Geschäfte in weiterem Umfange als dem im § 5 bezeichneten betrieben haben.
(3) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 in der Fassung des Artikels 2 dieser Verordnung, des § 17 Abs. 2, 3 und der §§ 18 bis 21 des Hypothekenbankgesetzes sind nur für Verträge maßgebend, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
10003800
Dokumentnummer
NOR12041974
alte Dokumentnummer
N3193831982L
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