Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Artikel 4.
(1) Die Österreicher in Italien und die Italiener in Österreich sollen die Freiheit haben, wie die Einheimischen ihre Geschäfte selbst zu führen oder deren Führung einer Person eigener Wahl zu übertragen, ohne verpflichtet zu sein, eine Vergütung oder Schadloshaltung an Agenten, Kommissionäre u. s. w zu zahlen, deren sie sich nicht bedienen wollen, und ohne in dieser Beziehung anderen Beschränkungen als solchen zu unterliegen, welche durch die allgemeinen Landesgesetze festgestellt sind.
(2) Sie werden auch bei den Gerichten jeder Instanz und Jurisdiktion freien und ungehinderten Zutritt haben, um als Kläger oder Beklagte Prozesse zu führen.
(3) Sie werden die Freiheit haben, sich jener Advokaten, Notare und Agenten zu bedienen, welche sie zur Vertretung ihrer Interessen für geeignet finden und werden im allgemeinen in allen gerichtlichen Angelegenheiten dieselben Rechte und Vorteile genießen, welche den Einheimischen jetzt oder in Zukunft gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10006127
Dokumentnummer
NOR40077100
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