Artikel 4
Die deutsche und die österreichische Grenzabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Salzburg Hbf-München Hbf vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis dafür besteht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt sich die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere, aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen, nach denen die gesundheitspolizeiliche oder tierärztliche Grenzkontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reisezügen nicht möglich ist, bleiben unberührt.
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