Artikel 4
Organisation
(1) Die Länder verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, daß die sozialen Dienste, aufbauend auf den bestehenden Strukturen, dezentral und flächendeckend angeboten werden.
(2) Die Länder werden insbesondere dafür sorgen, daß
- a) alle angebotenen ambulanten, teilstationären und stationären Dienste koordiniert und
- b) Information und Beratung sichergestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
10001280
Dokumentnummer
NOR12014698
alte Dokumentnummer
N1199331391J
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