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Artikel 4 Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1981

Artikel 4

(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem anderen Staat notifiziert wurde.

(2) Tritt der Vertrag infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die Fälle weiter, in denen das schädigende Verhalten vor Außerkrafttreten des Vertrages stattgefunden hat.

Geschehen zu Wien, am 23. Mai 1979, in zwei Urschriften.

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