Artikel 4 Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 119/2007).

Artikel 4

Zweckbindung

(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Daten, die auf Grund dieses Abkommens übermittelt worden sind, dürfen von der ersuchenden Vertragspartei nur mit schriftlicher Zustimmung der ersuchten Vertragspartei zu anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden. Die Zulässigkeit der Erteilung einer Zustimmung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei.

(2) Das Verwenden von Daten schließt das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und jede sonstige Handhabung ein.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

20004724

Dokumentnummer

NOR40077334

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