Artikel 4
Mitteilung der Vertretungstätigkeit
- (1)Die vertretene Vertragspartei setzt die Europäische Kommission über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.(2)Zeitgleich mit der Information gemäß Absatz 1 setzt das Konsulat der vertretenden Vertragspartei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffenden Konsularbezirk über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Gesetzesnummer
20009994
Dokumentnummer
NOR40197908
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