Artikel 4
Zusammenarbeit und Ressourcen
Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung von durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018
Gesetzesnummer
20007678
Dokumentnummer
NOR40136017
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