Artikel 4 Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

1. zum Inkrafttreten vgl. § 0 2. zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 234/2016

Artikel 4

Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung

(1) Die Gesamtkosten, die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis eins zu eins aufgeteilt, wobei etwaige Beiträge von Gemeinden dem Anteil des jeweiligen Landes zugerechnet werden können. Der Anteil des Bundes beträgt jährlich maximal 5 Millionen Euro. Der Bund leistet an die einzelnen Länder in den Jahren 2012, 2013 und 2014 einen jährlichen Zweckzuschuss im Sinne von §§ 12 und 13 F-VG 1948 in maximal folgender Höhe:

  1. 1. Burgenland170.350 Euro
  2. 2. Kärnten285.200 Euro
  3. 3. Niederösterreich982.500 Euro
  4. 4. Oberösterreich820.600 Euro
  5. 5. Salzburg299.950 Euro
  6. 6. Steiermark559.700 Euro
  7. 7. Tirol411.950 Euro
  8. 8. Vorarlberg246.500 Euro
  9. 9. Wien…………………………..1.223.250 Euro

(2) Die im Rahmen der speziellen Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden Reise- und Vertretungskosten der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen werden nicht aus dem Zweckzuschuss des Bundes getragen.

Schlagworte

Kindergartenpädagoge, Kindergartenpädogogin, Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20007928

Dokumentnummer

NOR40141493

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