1. zum Inkrafttreten vgl. § 0 2. zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 234/2016
Artikel 4
Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung
(1) Die Gesamtkosten, die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis eins zu eins aufgeteilt, wobei etwaige Beiträge von Gemeinden dem Anteil des jeweiligen Landes zugerechnet werden können. Der Anteil des Bundes beträgt jährlich maximal 5 Millionen Euro. Der Bund leistet an die einzelnen Länder in den Jahren 2012, 2013 und 2014 einen jährlichen Zweckzuschuss im Sinne von §§ 12 und 13 F-VG 1948 in maximal folgender Höhe:
- 1. Burgenland170.350 Euro
- 2. Kärnten285.200 Euro
- 3. Niederösterreich982.500 Euro
- 4. Oberösterreich820.600 Euro
- 5. Salzburg299.950 Euro
- 6. Steiermark559.700 Euro
- 7. Tirol411.950 Euro
- 8. Vorarlberg246.500 Euro
- 9. Wien…………………………..1.223.250 Euro
(2) Die im Rahmen der speziellen Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden Reise- und Vertretungskosten der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen werden nicht aus dem Zweckzuschuss des Bundes getragen.
Schlagworte
Kindergartenpädagoge, Kindergartenpädogogin, Reisekosten
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20007928
Dokumentnummer
NOR40141493
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